Sie haben KEINE LUST auf Buchführung und auf "Büro- und Papierkram" ?
Dann sind Sie bei mir richtig.
Als gelernte Bürokauffrau und gelernte Steuerfachkraft mit langjähriger Berufserfahrung übernehme ich Ihre laufende Buchführung bereits ab mtl.

Ein individuelles Angebot unterbreite ich Ihnen nach persönlicher Absprache.
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Meine Dienstleistungen erbringe ich gemäß
§ 6 Abs. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz.
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und
das Fertigen der Lohnsteuer- Anmeldungen,
soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden,
die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.